3.3.5. Damit ist die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 24. Februar 2022 betreffend die Beschuldigte 1 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. -9-