101 Abs. 2 StPO), weshalb der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung durch die Weitergabe von Unterlagen unbegründet ist. Eigene Eingaben hat die Beschuldigte 1 als im Kanton Aargau tätige Staatsanwältin im Berufungsverfahren vor Obergericht F. keine gemacht, da ihr keine Parteirolle zukommt. Andere Handlungen, welche eine Amtsgeheimnisverletzung darstellen könnten, sind nicht ersichtlich.