3.3.4. Die Beschuldigte 1 soll sich gemäss Beschwerdeführer der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) schuldig gemacht haben, weil sie als "Gehilfin" der Beschuldigten 2 Unterlagen weitergegeben habe, welche die Beschuldigte 2 im Berufungsprozess vor Obergericht F. verwendet haben soll. Die Beschuldigte 2 als für den Berufungsprozess verantwortliche Staatsanwältin des Kantons F. war zur Einsicht in die Akten des Strafverfahrens betreffend Irreführung der Rechtspflege befugt (Art. 101 Abs. 2 StPO), weshalb der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung durch die Weitergabe von Unterlagen unbegründet ist.