3.3.3. Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Hinweise, dass die Beschuldigte 1 beim Erlass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 1. Juni 2021 bzw. anlässlich von anderen Amtshandlungen vorsätzlich ihre Amtsgewalt als Staatsanwältin missbraucht hat, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB hat sie offensichtlich nicht erfüllt.