3.3.2. Auch die Einvernahme vom 3. Juni 2021 ist wie gesetzlich vorgesehen (Art. 143 StPO) durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass die Einvernahme ohne Anwesenheit seines Anwalts durchgeführt wird (Einvernahme in den Untersuchungsakten [UA] Fragen 7 f.) und er beurteilte sich selber als einvernahmefähig (Einvernahme in den UA Frage 10). Daran ändert sein nachträgliches Vorbringen, dass er während der Einvernahme unter massivsten Schmerzen gelitten und danach ein Nierenversagen erlitten habe, nichts.