- mildere Massnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) als die Durchsuchung seiner Zelle waren zwecks Suche nach Hinweisen auf die möglicherweise vom Beschwerdeführer verfassten Drohschreiben nicht ersichtlich. Die Durchsuchung und Beschlagnahmen waren überdies angemessen -8- (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), denn die Aufklärung, ob der Beschwerdeführer die Drohbriefe selber verfasst hat oder ob dies eine Drittperson war, ist unter anderem für die von den Drohungen betroffenen Personen bedeutsam, da sie im Fall einer Dritttäterschaft sicherheitsrelevante Vorkehrungen treffen müssten.