inhaltliche Anpassung der Drohungen in den weiteren nach Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den ersten Drohbrief zugestellten Briefen; Handflächenabdruck von D. auf dem Drohbrief vom 9. Dezember 2020, welcher mit dem Beschwerdeführer im Gefängnis G. war; Inhalt der Drohbriefe, die einem nur beschränkten Kreis von Leuten bekannte Details über die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie Details vom Strafverfahren betreffend die beiden Tötungsdelikte enthielten u.ä.);