- ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer die Drohbriefe selber zugestellt und damit den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege begangen haben könnte (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), liegt aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ebenfalls vor (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Juni 2021, Ziff. 2 S. 7 und Ziff. 4 ff. S. 8 ff.: Ergebnisse der Analyse der Drohbriefe durch die Kriminalpsychologin; inhaltliche Anpassung der Drohungen in den weiteren nach Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den ersten Drohbrief zugestellten Briefen;