Durchsuchungen (Art. 241 ff. StPO) und Beschlagnahmen (Art. 263 ff. StPO) sind von der Strafprozessordnung vorgesehene Zwangsmassnahmen, die unter Einhaltung von gewissen Voraussetzungen (Art. 197 StPO) zulässig sind. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchungen vor: - Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind gesetzlich vorgesehen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 241 ff. und Art. 263 ff. StPO);