Verdacht aufkam, dass der Beschwerdeführer die ihm zugestellten Drohbriefe selber verfasst haben könnte, eröffnete die Beschuldigte 1 am 18. Mai 2021 ein Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege gegen den Beschwerdeführer (Art. 309 StPO). Da der erste Drohbrief mit Poststempel vom 23. April 2020 dem Beschwerdeführer im Gefängnis G. zugestellt worden sein soll, trat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren schliesslich mit Verfügung vom 8. September 2021 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons F. ab.