Sie habe die Beschuldigte 1 dazu gebracht, Ermittlungen aufzunehmen. Die Unterlagen aus dem Ermittlungsverfahren seien dem Obergericht des Kantons F. eingereicht worden, obwohl im Hinblick auf die verschiedenen Hausdurchsuchungen in verschiedenen Kantonen die Zuständigkeit gar nicht geregelt gewesen sei.