2.5. Mit Stellungnahme vom 5. April 2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte 1 bisher lediglich von einem Tatverdacht betreffend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege gesprochen habe. Beweise habe sie keine offengelegt. Die Beschuldigte 2 wolle durch den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege eine Rückfallgefahr begründen, damit die vom Bezirksgericht J. abgelehnte Verwahrung im Berufungsprozess ausgesprochen werde. Sie habe die Beschuldigte 1 dazu gebracht, Ermittlungen aufzunehmen.