2.4. Die Beschuldigte 1 führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2020 Strafanzeige wegen Drohung gegen unbekannte Täterschaft eingereicht habe. Da der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt, als er den Drohbrief erhalten habe, in der Justizvollzugsanstalt Q. befunden habe, sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau örtlich zuständig gewesen. Anfang des Jahres 2021 habe sich der Verdacht erhärtet, dass der Beschwerdeführer die – zwischenzeitlich mehreren – Drohbriefe selber verfasst haben könnte. Deshalb sei am 18. Mai 2021 ein Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege gegen ihn eröffnet worden.