Diesbezüglich seien weder ein Missbrauch durch eine Behörde noch Täuschungshandlungen ersichtlich. Die Koordination von Hausdurchsuchungen an verschiedenen Orten und in verschiedenen Kantonen gegen dieselbe beschuldigte Person stelle eine gesetzlich zulässige Massnahme dar. Eine Überschreitung von staatsanwaltschaftlichen Kompetenzen liege nicht vor. Die Nichtanhandnahme sei zu Recht erfolgt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen, da er als Anzeiger nicht Prozesspartei sei.