2.3. Mit Beschwerdeantwort führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, dass keine Gründe für die Einsetzung von ausserkantonalen Untersuchungsbehörden ersichtlich seien. Im Kanton Aargau und im Kanton F. seien Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Das Aargauer Verfahren sei im Rahmen der von der Strafprozessordnung vorgegebenen Möglichkeiten vom Kanton F. übernommen worden. Diesbezüglich seien weder ein Missbrauch durch eine Behörde noch Täuschungshandlungen ersichtlich.