2.2. Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die beiden Beschuldigten das Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege einzig eröffnet hätten, um dem Obergericht des Kantons F. im Berufungsprozess betreffend die Tötungsdelikte von [Ortschaft] neue Beweise einreichen zu können. Die Beschuldigte 2 wolle erwirken, dass er verwahrt werde. Die Beschuldigte 1 habe sich als Gehilfin der Beschuldigten 2 strafbar gemacht. Die Beschuldigte 2 sei über seinen gesundheitlichen Zustand informiert gewesen. Durch den zusätzlichen Stress des Strafverfahrens habe er ein Nierenversagen erlitten.