Auf die Strafanzeige gegen die Beschuldigte 2 könne wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit im Kanton Aargau nicht eingetreten werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigte 2 bei der Ausstellung der Hausdurchsuchungsbefehle wegen Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben sollte. Der Erlass eines Durchsuchungsbefehls liege in der Kompetenz einer Staatsanwältin. Die Verwendung von Protokollen, Dokumenten und Einvernahmen aus der Voruntersuchung in einem Strafprozess durch eine Staatsanwältin stelle weder eine Amtsgeheimnisverletzung noch einen Amtsmissbrauch dar.