Die Durchsuchung der Zelle des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Q. habe die Beschuldigte 1 im Rahmen der ihr zustehenden Kompetenzen im Bereich von strafprozessualen Zwangsmassnahmen angeordnet. Gegen den von der Beschuldigten 1 erlassenen Durchsuchungsbefehl hätte der Beschwerdeführer Beschwerde erheben oder die Siegelung verlangen können. Hinweise darauf, dass die Beschuldigte 1 den Durchsuchungsbefehl aus egoistischen Motiven, aus Rache oder zwecks Vorteilsverschaffung erlassen habe, bestünden keine. Ein Amtsmissbrauch liege nicht vor. Dafür, dass die Beschuldigte 1 sich einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht habe, bestünden keinerlei Hinweise.