2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die beiden Beschuldigten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am [Datum] in Zusammenhang mit zwei Tötungsdelikten in [Ortschaft] vom Bezirksgericht J. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er befinde sich seit mehreren Jahren im vorzeitigen Strafvollzug. Am 27. April 2020 habe der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei F. Anzeige erstattet, weil er ein Drohschreiben erhalten habe.