1. 1.1. Die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die Beschwerde betreffend die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung gegen die Beschuldigte 1 sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist diesbezüglich folglich einzutreten.