3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. -3- 3.3. Die Beschuldigte 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.4. Die Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.5. Mit Stellungnahme vom 5. April 2022 präzisierte bzw. erweiterte der Beschwerdeführer seine bereits gestellten Anträge. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: