Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 zugestellt. 3. 3.1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 5. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, die Einsetzung von ausserkantonalen Behörden, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt I. als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter.