2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welche das Verfahren mit Verfügung vom 22. November 2021 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau übernahm, erliess am 24. Februar 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2021 betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, welches als Gesuch auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung entgegengenommen wurde, wies sie ab.