Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.85 / pg (STA.2021.673) Art. 257 Entscheid vom 29. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigte 1 B._____, […] Beschuldigte 2 C._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des gegenstand Kantons Aargau vom 24. Februar 2022 / unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft in der Strafsache gegen B._____ und C._____ betr. Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. (Beschwerdeführer) reichte am 8. November 2021 bei der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Amtsge- heimnisverletzung gegen B. (Beschuldigte 1, Funktion) und gegen C. (Be- schuldigte 2, Funktion) ein. Der Beschwerdeführer warf den beiden Be- schuldigten verschiedene Verfehlungen im Zusammenhang mit der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung wegen Irreführung der Rechtspflege vor. 1.2. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Novem- ber 2021 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die gesetzli- chen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung, dass Rechtsanwalt I. als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen sei. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welche das Verfahren mit Verfügung vom 22. November 2021 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau übernahm, erliess am 24. Februar 2022 eine Nichtanhandnahme- verfügung betreffend die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Amts- geheimnisverletzung gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Das Gesuch des Be- schwerdeführers vom 8. November 2021 betreffend Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters, welches als Gesuch auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung entgegengenommen wurde, wies sie ab. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 zugestellt. 3. 3.1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau am 5. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragte die Auf- hebung der Nichtanhandnahmeverfügung, die Einsetzung von ausserkan- tonalen Behörden, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt I. als seinen unentgeltlichen Rechtsver- treter. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 beantragte die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde, unter Kos- tenfolgen. -3- 3.3. Die Beschuldigte 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.4. Die Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.5. Mit Stellungnahme vom 5. April 2022 präzisierte bzw. erweiterte der Be- schwerdeführer seine bereits gestellten Anträge. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die Beschwerde betreffend die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung ge- gen die Beschuldigte 1 sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist diesbezüglich folglich einzutreten. 1.2. Die Beschuldigte 2, welcher der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege ebenfalls Amtsmiss- brauch und Amtsgeheimnisverletzung vorwirft, ist im Kanton F. als Staats- anwältin tätig. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde in Bezug auf die Beschuldigte 2 ohnehin abzuweisen, womit die Zuständigkeitsfrage nicht abschliessend zu prüfen ist. 2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die beiden Beschuldigten zu- sammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am [Datum] in Zusam- menhang mit zwei Tötungsdelikten in [Ortschaft] vom Bezirksgericht J. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er befinde sich seit mehreren Jahren im vorzeitigen Strafvollzug. Am 27. April 2020 habe der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei F. Anzeige erstattet, weil er ein Drohschreiben erhalten habe. Am 22. September 2020 habe er bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anzeige wegen Drohung und Be- schimpfung eingereicht, weil er einen undatierten Drohbrief erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe am 18. Mai 2021 ein Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Irreführung der Rechts- pflege eröffnet, da der Verdacht aufgekommen sei, dass er die Drohbriefe selber verfasst haben könnte. Am 1. Juni 2021 habe die Staatsanwaltschaft -4- Lenzburg-Aarau einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betref- fend die Zelle des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Q. erlas- sen. Anlässlich der am 3. Juni 2021 durchgeführten Durchsuchung seien diverse Schreiben, Briefumschläge und der Computer des Beschwerdefüh- rers sichergestellt worden. Anfang Juni 2021 sei eine Gerichtsstandsan- frage an die Staatsanwaltschaft des Kantons F. gestellt worden. Das Ver- fahren wegen Irreführung der Rechtspflege sei schliesslich durch die Staatsanwaltschaft des Kantons F. übernommen worden. Die Staatsan- waltschaft F. habe ihrerseits verschiedene Hausdurchsuchungen an ver- schiedenen Örtlichkeiten in den Kantonen G. und H. angeordnet, welche ebenfalls am 3. Juni 2021 stattgefunden hätten. Die Durchsuchung der Zelle des Beschwerdeführers in der Justizvollzugs- anstalt Q. habe die Beschuldigte 1 im Rahmen der ihr zustehenden Kom- petenzen im Bereich von strafprozessualen Zwangsmassnahmen angeord- net. Gegen den von der Beschuldigten 1 erlassenen Durchsuchungsbefehl hätte der Beschwerdeführer Beschwerde erheben oder die Siegelung ver- langen können. Hinweise darauf, dass die Beschuldigte 1 den Durchsu- chungsbefehl aus egoistischen Motiven, aus Rache oder zwecks Vorteils- verschaffung erlassen habe, bestünden keine. Ein Amtsmissbrauch liege nicht vor. Dafür, dass die Beschuldigte 1 sich einer Amtsgeheimnisverlet- zung schuldig gemacht habe, bestünden keinerlei Hinweise. Auf die Strafanzeige gegen die Beschuldigte 2 könne wegen fehlender ört- licher Zuständigkeit im Kanton Aargau nicht eingetreten werden. Im Übri- gen sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigte 2 bei der Ausstel- lung der Hausdurchsuchungsbefehle wegen Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben sollte. Der Erlass eines Durchsuchungsbefehls liege in der Kompetenz einer Staatsanwältin. Die Verwendung von Protokollen, Doku- menten und Einvernahmen aus der Voruntersuchung in einem Strafpro- zess durch eine Staatsanwältin stelle weder eine Amtsgeheimnisverletzung noch einen Amtsmissbrauch dar. 2.2. Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der Nichtanhandnahmever- fügung machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die beiden Beschuldigten das Strafverfahren wegen Irreführung der Rechts- pflege einzig eröffnet hätten, um dem Obergericht des Kantons F. im Beru- fungsprozess betreffend die Tötungsdelikte von [Ortschaft] neue Beweise einreichen zu können. Die Beschuldigte 2 wolle erwirken, dass er verwahrt werde. Die Beschuldigte 1 habe sich als Gehilfin der Beschuldigten 2 straf- bar gemacht. Die Beschuldigte 2 sei über seinen gesundheitlichen Zustand informiert gewesen. Durch den zusätzlichen Stress des Strafverfahrens habe er ein Nierenversagen erlitten. Die Durchsuchung seiner Zelle sowie die weiteren Durchsuchungen in anderen Kantonen seien zeitgleich durch- geführt worden. Auf Nachfrage habe die Gefängnisleitung verneint, dass -5- die Beschuldigte 2 mit den Durchsuchungen etwas zu tun habe. Dies stelle eine Täuschung dar. Ausserdem sei die Einvernahme mit ihm nicht abge- brochen worden, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass er starke Schmerzmittel eingenommen habe, was mit einer Alkoholisierung gleich- zustellen sei. Zudem sei das Befragungsprotokoll fehlerhaft verfasst. 2.3. Mit Beschwerdeantwort führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, dass keine Gründe für die Einsetzung von ausserkantonalen Untersuchungsbehörden ersichtlich seien. Im Kanton Aargau und im Kan- ton F. seien Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege gegen den Be- schwerdeführer eröffnet worden. Das Aargauer Verfahren sei im Rahmen der von der Strafprozessordnung vorgegebenen Möglichkeiten vom Kanton F. übernommen worden. Diesbezüglich seien weder ein Missbrauch durch eine Behörde noch Täuschungshandlungen ersichtlich. Die Koordination von Hausdurchsuchungen an verschiedenen Orten und in verschiedenen Kantonen gegen dieselbe beschuldigte Person stelle eine gesetzlich zuläs- sige Massnahme dar. Eine Überschreitung von staatsanwaltschaftlichen Kompetenzen liege nicht vor. Die Nichtanhandnahme sei zu Recht erfolgt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen, da er als Anzeiger nicht Prozesspartei sei. 2.4. Die Beschuldigte 1 führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwer- deführer im Herbst 2020 Strafanzeige wegen Drohung gegen unbekannte Täterschaft eingereicht habe. Da der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt, als er den Drohbrief erhalten habe, in der Justizvollzugsanstalt Q. befunden habe, sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau örtlich zuständig gewe- sen. Anfang des Jahres 2021 habe sich der Verdacht erhärtet, dass der Beschwerdeführer die – zwischenzeitlich mehreren – Drohbriefe selber ver- fasst haben könnte. Deshalb sei am 18. Mai 2021 ein Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege gegen ihn eröffnet worden. Im Rahmen die- ses Strafverfahrens seien verschiedene Ermittlungshandlungen geführt worden, unter anderem sei am 3. Juni 2021 die Zelle des Beschwerdefüh- rers durchsucht und der Beschwerdeführer einvernommen worden. Anläss- lich dieser Einvernahme habe sie den Beschwerdeführer auf seine Aussa- geverweigerungsmöglichkeiten und sein Recht, einen Anwalt beizuziehen, hingewiesen. Ausserdem habe sie ihn gefragt, wie es ihm gehe, woraufhin er sich selber als einvernahmefähig beurteilt habe. Auch die Staatsanwalt- schaft F. habe betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege Untersuchungshandlungen vorgenommen. Schliesslich habe die Staatsan- waltschaft F. das Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege am 8. September 2021 von der Staatsanwaltschaft Aargau übernommen. Mit dem gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit zwei Tötungs- delikten in [Ortschaft] laufenden Berufungsverfahren habe sie nichts zu tun. -6- 2.5. Mit Stellungnahme vom 5. April 2022 führte der Beschwerdeführer zusam- mengefasst aus, dass die Beschuldigte 1 bisher lediglich von einem Tat- verdacht betreffend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege gespro- chen habe. Beweise habe sie keine offengelegt. Die Beschuldigte 2 wolle durch den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege eine Rückfallgefahr begründen, damit die vom Bezirksgericht J. abgelehnte Verwahrung im Be- rufungsprozess ausgesprochen werde. Sie habe die Beschuldigte 1 dazu gebracht, Ermittlungen aufzunehmen. Die Unterlagen aus dem Ermitt- lungsverfahren seien dem Obergericht des Kantons F. eingereicht worden, obwohl im Hinblick auf die verschiedenen Hausdurchsuchungen in ver- schiedenen Kantonen die Zuständigkeit gar nicht geregelt gewesen sei. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind, d. h. wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser An- fangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung auf- grund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen ei- nes Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/ BOSSHARD, in: DO- NATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechts- lage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2). 3.2. Am 22. September 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige wegen Drohung und Beschimp- fung gegen unbekannte Täterschaft ein. Er habe einen Drohbrief mit diver- sen Drohungen gegen seine Töchter, seinen Bruder sowie seine Mutter er- halten. Die Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt R., nahm daraufhin Ermitt- lungen auf, die bis Mitte 2021 dauerten. Weil im Laufe der Ermittlungen der -7- Verdacht aufkam, dass der Beschwerdeführer die ihm zugestellten Droh- briefe selber verfasst haben könnte, eröffnete die Beschuldigte 1 am 18. Mai 2021 ein Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege gegen den Beschwerdeführer (Art. 309 StPO). Da der erste Drohbrief mit Post- stempel vom 23. April 2020 dem Beschwerdeführer im Gefängnis G. zuge- stellt worden sein soll, trat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Ver- fahren schliesslich mit Verfügung vom 8. September 2021 an die Staatsan- waltschaft I des Kantons F. ab. 3.3. 3.3.1. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen Irreführung der Rechtspflege ord- nete die Beschuldigte 1 mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. Juni 2021 die Durchsuchung der Zelle des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Q. an. Die Durchsuchung fand am 3. Juni 2021 statt. Ebenfalls am 3. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer durch die Be- schuldigte 1 einvernommen. Durchsuchungen (Art. 241 ff. StPO) und Beschlagnahmen (Art. 263 ff. StPO) sind von der Strafprozessordnung vorgesehene Zwangsmassnah- men, die unter Einhaltung von gewissen Voraussetzungen (Art. 197 StPO) zulässig sind. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der beim Be- schwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchungen vor: - Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind gesetzlich vorgesehen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 241 ff. und Art. 263 ff. StPO); - ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer die Droh- briefe selber zugestellt und damit den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege begangen haben könnte (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), liegt aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ebenfalls vor (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Juni 2021, Ziff. 2 S. 7 und Ziff. 4 ff. S. 8 ff.: Ergebnisse der Analyse der Drohbriefe durch die Kriminalpsycho- login; inhaltliche Anpassung der Drohungen in den weiteren nach Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den ersten Drohbrief zuge- stellten Briefen; Handflächenabdruck von D. auf dem Drohbrief vom 9. Dezember 2020, welcher mit dem Beschwerdeführer im Gefängnis G. war; Inhalt der Drohbriefe, die einem nur beschränkten Kreis von Leuten bekannte Details über die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie Details vom Strafverfahren betreffend die beiden Tötungsdelikte enthielten u.ä.); - mildere Massnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) als die Durchsuchung seiner Zelle waren zwecks Suche nach Hinweisen auf die möglicherweise vom Beschwerdeführer verfassten Drohschreiben nicht ersichtlich. Die Durchsuchung und Beschlagnahmen waren überdies angemessen -8- (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), denn die Aufklärung, ob der Beschwerdefüh- rer die Drohbriefe selber verfasst hat oder ob dies eine Drittperson war, ist unter anderem für die von den Drohungen betroffenen Personen be- deutsam, da sie im Fall einer Dritttäterschaft sicherheitsrelevante Vorkeh- rungen treffen müssten. 3.3.2. Auch die Einvernahme vom 3. Juni 2021 ist wie gesetzlich vorgesehen (Art. 143 StPO) durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass die Einvernahme ohne Anwesenheit seines An- walts durchgeführt wird (Einvernahme in den Untersuchungsakten [UA] Fragen 7 f.) und er beurteilte sich selber als einvernahmefähig (Einver- nahme in den UA Frage 10). Daran ändert sein nachträgliches Vorbringen, dass er während der Einvernahme unter massivsten Schmerzen gelitten und danach ein Nierenversagen erlitten habe, nichts. 3.3.3. Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Hinweise, dass die Beschuldigte 1 beim Erlass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 1. Juni 2021 bzw. anlässlich von anderen Amtshandlungen vorsätzlich ihre Amts- gewalt als Staatsanwältin missbraucht hat, um sich oder einer anderen Per- son einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder dem Beschwerde- führer einen Nachteil zuzufügen. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB hat sie offensichtlich nicht erfüllt. 3.3.4. Die Beschuldigte 1 soll sich gemäss Beschwerdeführer der Amtsgeheim- nisverletzung (Art. 320 StGB) schuldig gemacht haben, weil sie als "Gehil- fin" der Beschuldigten 2 Unterlagen weitergegeben habe, welche die Be- schuldigte 2 im Berufungsprozess vor Obergericht F. verwendet haben soll. Die Beschuldigte 2 als für den Berufungsprozess verantwortliche Staatsan- wältin des Kantons F. war zur Einsicht in die Akten des Strafverfahrens betreffend Irreführung der Rechtspflege befugt (Art. 101 Abs. 2 StPO), wes- halb der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung durch die Weitergabe von Unterlagen unbegründet ist. Eigene Eingaben hat die Beschuldigte 1 als im Kanton Aargau tätige Staatsanwältin im Berufungsverfahren vor Oberge- richt F. keine gemacht, da ihr keine Parteirolle zukommt. Andere Handlun- gen, welche eine Amtsgeheimnisverletzung darstellen könnten, sind nicht ersichtlich. 3.3.5. Damit ist die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhand- nahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 24. Februar 2022 betreffend die Beschuldigte 1 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. -9- 3.4. 3.4.1. Die Beschuldigte 2 soll sich gemäss Beschwerdeführer des Amtsmiss- brauchs und der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht haben, weil sie die von der Beschuldigten 1 im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege erlangten Unterlagen im Berufungsverfahren vor Oberge- richt F. eingereicht habe, um seine Verwahrung zu erwirken. Die ihn betref- fenden Dokumente habe sie anlässlich der Gerichtsverhandlung veröffent- licht. Ausserdem hätten die von ihr angeordneten Durchsuchungen in V. zeitgleich mit denjenigen in R. stattgefunden, wobei die Zuständigkeit nicht klar gewesen sei. 3.4.2. Insofern der Beschwerdeführer betreffend die Beschuldigte 2 geltend macht, diese habe die Beschuldigte 1 zu einem strafbaren Verhalten ange- stiftet (Weitergabe von Unterlagen aus dem Strafverfahren wegen Irrefüh- rung der Rechtspflege an die Beschuldigte 2), ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigten 1 nach den vorstehenden Ausführungen kein straf- bares Verhalten vorgeworfen werden kann, weshalb auch keine Anstif- tungshandlungen/Gehilfenschaft möglich sind. Insofern die Beschuldigte 2 im Berufungsverfahren vor Obergericht F. aus dem Ermittlungsverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege erhält- lich gemachte Unterlagen eingereicht hat, kann nicht von Amtsgeheimnis- verletzung (Art. 320 StGB) gesprochen werden. Im Verfahren wegen Irre- führung der Rechtspflege wurden durch die Staatsanwaltschaft F. nach der Gerichtsstandsanfrage durch den Kanton Aargau an den Kanton F. von Anfang Juni 2021 am 3. Juni 2021, also vor Beginn des Berufungsverfah- rens, erste eigene Ermittlungen (Hausdurchsuchungen) getätigt. Die Be- schuldigte 2 war befugt, Erkenntnisse aus diesen Ermittlungshandlungen im Berufungsverfahren zu verwenden. Die Beschuldigte 2 hat im Rahmen der ihr obliegenden Kompetenzen als Staatsanwältin ebenfalls Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdefüh- rer angeordnet (Hausdurchsuchungen vom 3. Juni 2021 in den Kantonen G. und H.). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen (Art. 197 Abs. 1 StPO) für deren Anordnung nicht vorlagen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so dass der Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) auch diesbezüglich nicht berechtigt ist. Damit ist auch die Beschwerde betreffend die im Kanton F. als Staatsan- wältin tätige Beschuldigte 2 abzuweisen, soweit mangels fehlender örtlicher Zuständigkeit überhaupt darauf eingetreten werden könnte. - 10 - 4. 4.1. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer behaupteten verfahrensrechtli- chen Verfehlungen sind unbegründet. Inwiefern sein rechtliches Gehör ver- letzt worden sein soll, führt er nicht näher aus. Auch kann den beiden Be- schuldigten weder Befangenheit noch eine Missachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens vorgeworfen werden. Anhaltspunkte für die Verlet- zung der Menschenwürde sind keine ersichtlich. Auf die nicht näher konkretisierten Rügen ist daher nicht weiter einzugehen. 4.2. Auf die weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers (u. a. Ein- setzung von ausserkantonalen Behörden, Edition des Originalprotokolls der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Befra- gung von Beamten, des Pavillonchefs und des stellvertretenden Sicherheit- schefs der Justizvollzugsanstalt Q., von Rechtsanwalt I., seiner Mutter, de- ren Lebenspartner, Einholen von Arztberichten sowie des Urteils des Ober- gerichts des Kantons F. und des Urteils des Bundesgerichts [Nummer]) ist nicht einzutreten. Wie bereits dargelegt haben sich die Beschuldigten of- fensichtlich weder des Amtsmissbrauchs noch der Amtsgeheimnisverlet- zung schuldig gemacht, so dass sich die Anordnung prozessualer Vorkeh- ren erübrigt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Gesuch an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2021 sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 136 StPO). Zur Begründung seines An- trags verwies er, im Wissen, dass er nicht beschuldigte Person ist, auf Art. 130 und Art. 132 StPO. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab, weil er Strafanzeiger sei und keine Zivilforderungen geltend mache. Damit komme ihm keine Parteistellung zu. Eine Opferstellung komme ihm eben- falls nicht zu. 5.2. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst (auch) die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). - 11 - Der Beschwerdeführer hat am 8. November 2021 Strafanzeige gegen die beiden Beschuldigten eingereicht. Er stellte weder eine Zivilforderung noch machte er eine Opferstellung (Art. 117 StPO) geltend. Er konstituierte sich auch nicht als Zivilkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO), was im Übrigen auch nicht möglich war, da ihm gegen die Beschuldigten als Mitarbeitende des Ge- meinwesens von vornherein keine Schadenersatz- oder Genugtuungsan- sprüche zustanden und allfällige öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftung nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht wer- den können. Deswegen und auch weil die Anzeige als solche aussichtslos war, hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu Recht die Ein- setzung einer amtlichen Verteidigung bzw. recte die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege abgelehnt. 6. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass ihm auch für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Doch auch für das Beschwerdeverfahren steht dem Beschwerdeführer ange- sichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde keine unentgeltliche Rechts- pflege zu. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsge- mäss hat der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat er keinen Anspruch auf Entschädi- gung. 7.2. Da nicht ersichtlich ist, dass die Beschuldigte 1 im Beschwerdeverfahren Aufwendungen hatte, steht ihr keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. - 12 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 93.00, zusammen Fr. 1'093.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor