5.2. Der Beschwerdeführer beanstandete mit Beschwerde die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Verhältnismässigkeit der laufenden Untersuchungshaft nicht. Von daher kann diesbezüglich auf die nach wie vor aktuelle E. 4 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.48 vom 3. März 2022 verwiesen werden. - 12 - 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.