4.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde (auch mit Verweis auf seine Ausführungen vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2021) zur Fluchtgefahr aus, dass es seit dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.336 vom 26. November 2021 zur Unverwertbarkeit der Aussagen von C. gekommen sei, weshalb ein Fluchtanreiz derzeit nicht grösser als bei seiner erstmaligen Haftentlassung am 2. September 2021 sei. Damals sei er nicht geflohen.