die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm heute ihre damalige Einschätzung nicht unbesehen der veränderten Umstände entgegenhalten lassen muss. -9- 4. 4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte (mit Verweis auf den bezüglich Fluchtgefahr nach wie vor aktuellen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.336 vom 26. November 2021) den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.