Ähnliches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er damals ohne Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Zwischenzeitlich hat sich die Ausgangslage nämlich dahingehend erheblich zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert, dass mit C. (erstmals) eine Person verhaftet wurde, die geständig ist, auf der Täterseite am damaligen Raub dabei gewesen zu sein, und die am 13. Dezember 2021 Aussagen machte, die den Beschwerdeführer im Zusammenspiel mit weiteren Verdachtsmomenten zusätzlich belasten.