Sie stellte damals (in E. 3.4) aber nicht fest, dass die objektiven Tatumstände allein keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermocht hätten, sondern liess diese Frage offen. Diese Frage kann auch jetzt offenbleiben, zumal die objektiven Tatumstände jedenfalls zusammen mit den belastenden Ergebnissen der Einvernahme von C. vom 13. Dezember 2021 einen dringenden Tatverdacht (weiterhin) ohne Weiteres zu begründen vermögen.