Zwar ist es richtig, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts damals einen dringenden Tatverdacht im Zusammenspiel von objektiven Tatumständen (wie ähnlich in obiger E. 3.4 dargelegt) und Aussagen von C. vom 27. und 28. September 2021 bejaht hatte. Sie stellte damals (in E. 3.4) aber nicht fest, dass die objektiven Tatumstände allein keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermocht hätten, sondern liess diese Frage offen.