Unbehelflich ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.336 vom 26. November 2021, wonach weder die Aussagen von C. allein noch die davor existierenden Beweise oder Indizien allein die Bejahung des dringenden Tatverdachts rechtfertigten. Zwar ist es richtig, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts damals einen dringenden Tatverdacht im Zusammenspiel von objektiven Tatumständen (wie ähnlich in obiger E. 3.4 dargelegt) und Aussagen von C. vom 27. und 28. September 2021 bejaht hatte.