Was den weiteren Mitbeschuldigten D. anbelangt, verweist der Beschwerdeführer selbst auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach gegen diesen abgesehen von den Aussagen von C. keine belastenden Beweismittel vorlägen. Weil sich dies nach dem in E. 3.4 Gesagten beim Beschwerdeführer aber gerade anders verhält, kann der Beschwerdeführer aus der Haftentlassung von D. nichts zu seinen Gunsten ableiten.