StGB ausging, ist damit (auch in Beachtung des zwischenzeitlich fortgeschrittenen Stands der Strafuntersuchung) im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man die Einvernahmen von C. vom 27. und 28. September 2021 gänzlich unberücksichtigt lässt. 3.6. Auch was der Beschwerdeführer ansonsten gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, überzeugt nicht: