3.5. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Gründe, weshalb auf die Aussagen von C. vom 13. Dezember 2021 nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich, zumal diese Einvernahme nicht erkennbar auf den Einvernahmen von C. vom 27. und 28. September 2021 aufbaute (vgl. hierzu BGE 143 IV 457 Regeste, wonach aus unverwertbaren Einvernahmen erlangte Erkenntnisse weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden dürfen).