- dass die Randdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nahelegen, dass dieser am Vorabend des Raubes den Tatort rekognoszierte (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 6 [Dossier HA.2021.606/Beigezogene Akten IV, Beilage 2 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021]), - dass die Fahrzeuge des Beschwerdeführers (AG D) und des Mitbeschuldigten