3.4. Wegen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft am 2. September 2021 sind die damals bereits gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Verdachtsmomente nicht als widerlegt oder sonstwie obsolet geworden zu betrachten, weshalb auch sie bei der aktuellen Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich von Belang ist insbesondere,