3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies mit Beschwerdeantwort auf die entsprechenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. Januar 2022 sowie ihre Ausführungen im Gesuch um Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Aus ihrer Sicht seien die Aussagen von C. vom 13. Dezember 2021 verwertbar. Mit Verweis auf den vor der Verhaftung von C. ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.219 vom 29. Juli 2021 (in Sachen des Mitbeschuldigten E.) führte sie weiter aus, dass -6- selbst bei einer Unverwertbarkeit ein dringender Tatverdacht zu bejahen sei.