Seine (des Beschwerdeführers) erstmalige Haftentlassung habe nur aus dem Grund erfolgt sein können, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm damals den dringenden Tatverdacht als nicht mehr gegeben erachtet habe, ansonsten sie ihn nur unter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen hätte. Da keine neuen Beweise vorlägen, müsse der dringende Tatverdacht aktuell umso mehr verneint werden.