Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe selbst ausgeführt, dass gegen D. lediglich die Aussagen von C. und keine anderen belastenden Beweismittel vorlägen. Von daher sei die Unverwertbarkeit der nicht parteiöffentlich erfolgten Aussagen von C. (zumindest zum heutigen Zeitpunkt) offensichtlich. Sollten später neue belastende Tatsachen auftauchen, könnte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestützt darauf einen Haftantrag stellen. Bis dahin sei ein dringender Tatverdacht zu verneinen.