Dieser habe sich seither nicht nur in keiner Weise erhärtet, sondern sei gar massiv entkräftet worden, indem die dem genannten Entscheid zugrundeliegenden Aussagen von C. aktuell nicht mehr verwertbar seien. Nicht anders sei zu erklären, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen anderen Mitbeschuldigten (D.) aus der Untersuchungshaft entlassen habe, obwohl auch dieser durch die erste (unverwertbare) Einvernahme von C. belastet worden sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe selbst ausgeführt, dass gegen D. lediglich die Aussagen von C. und keine anderen belastenden Beweismittel vorlägen.