3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde das Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdachts auf Raub. Im Einzelnen führte er aus, dass die (vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeblich nicht in Abrede gestellte) -5-