2. Das Bundesgericht erwog, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2022 hätte eintreten bzw. diese materiell beurteilen müssen. Dementsprechend ist vorliegend die gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Januar 2022 gerichtete Beschwerde vom 14. Januar 2022 materiell zu beurteilen. 3. 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.