3.4. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schrieb mit Entscheid SBK.2022.10 vom 31. Januar 2022 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab und nahm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse. 3.5. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid in teilweiser Gutheissung einer hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Urteil 1B_78/2022 vom 2. März 2022 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zurück.