3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Januar 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 6. Januar 2022 zugestellte Verfügung. Sie sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 19. Januar 2022 (Postaufgabe am 24. Januar 2022) mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.