2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies dieses (mit dem Antrag auf Abweisung) am 21. Dezember 2021 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2021 an seinem Haftentlassungsgesuch fest und beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen), unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Januar 2022 ab.