Ferner sind Untersuchungen zur Person des vom Beschwerdeführer erwähnten B., dessen Aufenthaltsort und dessen Beteiligung an den Delikten erforderlich. Vor dem Hintergrund des Verfahrensstands und mit Rücksicht auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe (vgl. E. 3.3.3 hiervor) ist die Dauer der seit dem 24. Februar 2022 erstandenen und bis zum 23. Mai 2022 angeordneten Untersuchungshaft verhältnismässig. Es besteht keine Gefahr der Überhaft.