3.4.2. Das Verfahren befindet sich noch am Anfang. Der Beschwerdeführer muss erkennungsdienstlich erfasst und sein DNA-Profil muss noch erstellt werden (act. 32). Überdies müssen die Spuren mit deren der Tatorte verglichen werden und weitere mögliche Tatorte sind abzuklären. Ferner sind Untersuchungen zur Person des vom Beschwerdeführer erwähnten B., dessen Aufenthaltsort und dessen Beteiligung an den Delikten erforderlich.