Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Namentlich darf Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO) Mildere Ersatzmassnahmen, die als Alternative zu Untersuchungshaft infrage kämen, werden weder vorgebracht, noch sind sie ersichtlich. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr, wie sie hier gegeben ist, erweisen sich mildere Ersatzmassnahmen gemäss einschlägiger Praxis des Bundesgerichts ohnehin nicht als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5).