Dies stellt einen starken Fluchtanreiz dar. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu bejahen. Nachdem mit der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). - 12 -