3.3.3. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Inhaftierungsprozesses an, in Albanien zu wohnen (act. 9). Ein Wohnsitz in der Schweiz besteht ausweislich der Akten nicht. Dem Protokoll der Kantonspolizei Aargau betreffend die Einvernahme zu seinen persönlichen Verhältnissen vom 24. Februar 2022 lässt sich einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitet (act. 16). Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner delegierten Einvernahme am 24. Februar 2022 (act. 20 ff.) und der gleichentags erfolgten Eröffnung der Festnahme (act. 27 ff.) jegliche Aussage verweigerte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob und welchen Bezug er zur Schweiz hat.